Satzung des Yacht-Club Hersel 1971 e.V. (YCH) § 1 Name, Sitz und Stander Der Club führt den Namen Yacht-Club Hersel 1971 e.V. (YCH). Sitz des Clubs ist Bornheim-Hersel. Der Club führt als Stander einen blauen Dreieckswimpel mit dem Kürzel des Clubnamens "YCH" in roter Farbe. Das Clubabzeichen entspricht dem Clubstander. Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nr. 20 VR 3618 eingetragen. § 2 Aufgaben, Ziele; Gemeinnützigkeit Die Pflege des motorisierten Wassersports bildet den Schwerpunkt der Clubtätigkeit. Diese Zielsetzung bestimmt das Vereinsleben und findet ihren Ausdruck insbesondere in dem Stre-ben nach Erlangung, Erweiterung und Vertiefung praktischer Fertigkeiten und theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet der Seemannschaft einschließlich der damit verbundenen Fragen des Schutzes von Natur und Umwelt vornehmlich in entsprechend ausgerichteten Clubaben-den, in der gegenseitigen Information und dem Austausch nautischer Erfahrungen, in der Pla-nung und Durchführung gemeinsamer Wanderfahrten sowie in einer auf diese Ziele und auf ein von Verantwortungsbewusstsein und gegenseitigem Respekt getragenes Vereinsleben. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; entsprechend seiner Zielsetzung nach Absatz 1 ist dies insbesondere * die Pflege des Umweltgedankens im Wassersport und beim Betrieb des Steges, * die regelmäßige Teilnahme an dem jährlich von der Deutschen Gesellschaft für Umwelterziehung durchgeführten Wettbewerb "Blaue Flagge für Sportboothäfen", * die Mitwirkung an Uferreinigungsaktionen der Wassersportler am Herseler Rheinufer im Frühjahr und nach Hochwasserereignissen sowie * die sportkameradschaftliche Aufnahme durchreisender Wasserwanderer (Vereinshafen mit Qualitätssiegel des DMYV) verbunden mit etwa erforderlichen Hilfeleistungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Aufgaben verwendet werden, wobei der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung zu beachten ist. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft Mitglied kann werden, wer den motorisierten Wassersport ausüben oder durch seine Mitglied-schaft im Club diesen Sport unterstützen will und die Gewähr für sportlich-kameradschaftliches Verhalten in der Clubgemeinschaft bietet. Bei der Mitgliedschaft werden unterschieden a) Mitglieder, die den motorisierten Wassersport ausüben oder ohne wassersportlich aktiv zu sein, den Aufnahmebeitrag und den Mitgliedsbeitrag zahlen (aktive Mitglie-der), b) Mitglieder unter 21 Jahre (Jugendmitglieder). Wer sich um den Club durch aktive Unterstützung der Gemeinschaft oder ihrer Ziele in besonderer Weise verdient gemacht hat und an der Clubgemeinschaft Interesse be-kundet, kann vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Alters an den Vorstand zu richten, der die Mitglieder von dem Antrag in Kenntnis setzt und über den Antrag nach Ablauf einer Probezeit von einer Saison entscheidet. Der Lebens-partner eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds kann auf seinen Antrag ohne Probezeit und ohne Aufnahmebeitrag zum Mitglied ernannt werden. Aktive Mitglieder und Ehrenmit-glieder erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stim-me. Sie können in ein Ehrenamt sowie in einen Ausschuss des Clubs (§ 10 Absatz 3) gewählt werden. § 5 Beiträge und Entgelte Zur Deckung von Aufwand und Kosten erhebt der Club von den Mitgliedern a) einen einmaligen Aufnahmebeitrag, b) einen jährlich wiederkehrend zu zahlenden Mitgliedsbeitrag, c) ein jährlich zu zahlendes Entgelt, wenn ein Bootsliegeplatz bereitgestellt wird (Liege- platzentgelt). Jugendliche Mitglieder sind vom Aufnahmebeitrag, Ehrenmitglieder auch vom Mitgliedsbei-trag befreit. Die Höhe des Aufnahmebeitrags und des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversamm-lung auf Vorschlag des Vorstands für das jeweils folgende Jahr bestimmt. Die Höhe des Lie-geplatzentgelts setzt der Vorstand fest. Für besondere Veranstaltungen des Clubs kann ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden, soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist; den Beitrag setzt der Vorstand nach Höhe und Fälligkeit fest. Mitgliedsbeitrag und Liegeplatzentgelt sind bis zum 31. März im voraus zu zahlen; der Auf-nahmebetrag ist zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme fällig. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle wie immer gearteten Ansprüche gegen den Club mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückgabe der Sachen, die dem Club leihweise überlassen worden sind. Eine Erstattung geleisteter Beiträge und Entgelte (§ 5) ist ausgeschlossen. Die Austrittserklärung ist zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig; sie bedarf eines an den Vorstand gerichteten Briefes. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Club gröblich verletzt, insbesondere wenn es seine Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht oder nicht vollständig erfüllt, durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt oder sich sonst der Mitgliedschaft im Club unwürdig erweist. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über den Aus-schluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und das Clubabzeichen zu tragen. Den aktiven Mitgliedern steht die Nut-zung clubeigener Sportgeräte offen. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Sinne der satzungsmäßigen Ziele am Clubleben zu beteiligen und durch ihr Verhalten ein kameradschaftlich-harmonisches Klima in der Club-gemeinschaft zu gewährleisten. Bei offiziellen Clubveranstaltungen und bei der Vertretung des Clubs tragen die Mitglieder den Clubanzug (dunkler Blazer und helle Hose) sowie die Clubnadel. Die Mitglieder haben bei der Ausübung des Wassersports neben den gesetzlichen Vorschrif-ten die Regeln zur Schonung der Umwelt, insbesondere die "10 goldenen Regeln" des Was-sersports, die Grundsätze guter Seemannschaft und die Yachtgebräuche des DMYV zu beach-ten. § 8 Organe Organe des Clubs sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ihr obliegt die Satzungshoheit, die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer sowie die Beratung und Entscheidung in allen bedeutsamen den Club betreffenden Fragen, soweit die Satzung nicht den Vorstand allein zur Entscheidung ermächtigt. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr statt-finden. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Übersendung der Ta-gesordnung und etwa erforderlicher Beratungsvorlagen ein. Einladung nebst Unterlagen müs-sen den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin zugehen. Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung im Jahr muss mindestens folgende Punkte enthalten: 1. Feststellung der Stimmliste 2. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 3. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr 4. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer 5. Bericht des Steg- und Jugendwarts 6. Sonstige Berichte 7. Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre) 8. Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) 9. Wahl der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre zwischen den Wahlen zum Vorstand) 10. Beratung des Haushalts für das folgende Geschäftsjahr 11. Anträge der Mitglieder 12. Verschiedenes Aus der Mitte der aktiven Mitglieder können Anträge gestellt werden, über die in der Mitglie-derversammlung abgestimmt werden soll; die Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Eine Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberech-tigten Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung über Satzungsänderungen und über nicht fristgerecht eingebrachte Anträge bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen, im übrigen genügt die einfache Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn der Vorstand es aus besonderem Anlass beschließt, wobei jeweils die Gründe anzugeben sind. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen (offene Abstimmung). Eine geheime Abstim-mung ist erforderlich, wenn ein Mitglied es beantragt. Die Abstimmung in Personalfragen erfolgt stets geheim, es sei denn, dass die Versammlung einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des Sitzungsleiters den Ausschlag. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Verlauf der Ver-sammlung und die Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten. § 10 Vorstand Dem Vorstand gehören an: Der 1. Vorsitzende Der 2. Vorsitzende Der Geschäftsführer Der Schatzmeister Der Schriftführer Der Steg- und Jugendwart Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Steg- u. Jugendwart sollen aktive Wassersport-ler sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jah-ren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur Neu-wahl des Vorstands. Der Vorstand trifft die Entscheidungen, die der laufende Geschäftsbetrieb des Club erfordert und die nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann not-wendige Ausgaben bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens beschließen. Zur Klärung be-stimmter Fragen und zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Ausschuss aus Mitgliedern bilden. Der Vorstand vertritt den Club nach außen. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1 Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mit-glied des Vorstands. § 11 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Clubmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfung der Kassen- und Buchführung ist zur ersten Mitgliederversammlung eines Jahres vorzunehmen und schriftlich vorzulegen. Die Prüfung umfasst die ordnungsmäßige Aufzeich-nung der Einnahmen und Ausgaben und die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben. § 12 Yachtregister Der Club führt ein Register über die clubeigenen und die im Eigentum der Mitglieder stehen-den Boote, die sportlichen Zwecken dienen. Die Eintragung nicht clubeigener Boote setzt voraus, dass 1. das Boot entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien des DMYV für die Ausrüstung und Sicherheit von Sportbooten ausgerüstet ist und ent-sprechend gehalten und geführt wird, 2. der Eigner den für den Fahrtenbereich erforderlichen gültigen Führerschein besitzt oder sicherstellt, dass das Boot nur von einem Inhaber des erforderlichen Befähi-gungsnachweises geführt wird und 3. dass der Eigner seine ihm dem Club gegenüber obliegenden Verpflichtungen er-füllt hat. Über die Eintragung eines Bootes in das Yachtregister stellt der Vorstand ein Flaggenzertifi-kat nach den Richtlinien des DMYV aus. Die mit einem gültigen Zertifikat ausgestatteten Boote führen den Clubstander. Das Zertifikat wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung entfallen sind oder sonst ein wichtiger Grund die Entziehung gebietet. Die Entscheidung des Vorstands über die Entziehung bedarf der Begründung. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung ist nicht zulässig. § 13 Auflösung Die Auflösung des Clubs kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit dem Beschluss zur Auflösung werden zwei Liquidatoren benannt. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Clubs keine Beiträge oder sonstige dem Club zu-gewendete Leistungen zurück. Wer dem Club Sachen leihweise zur Verfügung gestellt hat, kann diese zurückfordern. Das Restvermögen des Clubs ist der Stadt Bornheim zu übertragen mit der Auflage, es ge-meinnützigen Zwecken zuzuführen. § 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn. Bornheim-Hersel, am 14. Januar 2005 NACHTRAG: Eingetragen am 04. Mai 2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Regis-ternummer VR3618 und seither gültig.