Satzung

§ 1

Name, Sitz und Stander

Der Club führt den Namen Yacht-Club Hersel 1971 e.V. (YCH). Sitz des Clubs ist Bornheim-Hersel.

Der Club führt als Stander einen blauen Dreieckswimpel mit dem Kürzel des Clubnamens "YCH" in roter Farbe. Das Clubabzeichen entspricht dem Clubstander.

Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nr. 20 VR 3618 eingetragen.

§ 2

Aufgaben, Ziele; Gemeinnützigkeit

Die Pflege des motorisierten Wassersports bildet den Schwerpunkt der Clubtätigkeit. Diese Zielsetzung bestimmt das Vereinsleben und findet ihren Ausdruck insbesondere in dem Streben nach Erlangung, Erweiterung und Vertiefung praktischer Fertigkeiten und theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet der Seemannschaft einschließlich der damit verbundenen Fragen des Schutzes von Natur und Umwelt vornehmlich in entsprechend ausgerichteten Clubabenden, in der gegenseitigen Information und dem Austausch nautischer Erfahrungen, in der Planung und Durchführung gemeinsamer Wanderfahrten sowie in einer auf diese Ziele und auf ein von Verantwortungsbewusstsein und gegenseitigem Respekt getragenen Vereinsleben.

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; entsprechend seiner Zielsetzung nach Absatz 1 ist dies insbesondere:

  • die Pflege des Umweltgedankens im Wassersport und beim Betrieb des Steges,
  • die regelmäßige Teilnahme an dem jährlich von der Deutschen Gesellschaft für Umwelterziehung durchgeführten Wettbewerb "Blaue Flagge für Sportboothäfen",
  • die Mitwirkung an Uferreinigungsaktionen der Wassersportler am Herseler Rheinufer im Frühjahr und nach Hochwasserereignissen sowie
  • die sportkameradschaftliche Aufnahme durchreisender Wasserwanderer (Vereinshafen mit Qualitätssiegel des DMYV) verbunden mit etwa erforderlichen Hilfeleistungen.
  • Jugendarbeit


Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Clubs dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Aufgaben verwendet werden, wobei der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung zu beachten ist. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer den motorisierten Wassersport ausüben oder durch seine Mitgliedschaft im Club diesen Sport unterstützen will und die Gewähr für sportlich-kameradschaftliches Verhalten in der Clubgemeinschaft bietet.

Bei der Mitgliedschaft werden unterschieden

  • Personen ab dem 18. Lebensjahr
  • Personen bis zum 26. Lebensjahr (geführt als jugendliche Mitglieder).
  • Familienangehörige
    als Ehe-/Lebenspartner/innen und deren minderjährige Kinder
  • Personen, die sich um den Club durch aktive Unterstützung der Gemeinschaft oder ihrer Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben und an der Clubgemeinschaft Interesse bekunden, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Alters an den Vorstand zu richten, der die Mitglieder von dem Antrag in Kenntnis setzt und über den Antrag nach Ablauf einer Probezeit von einer Saison entscheidet. Der/die Lebenspartner/in eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds kann auf seinen/ihren Antrag ohne Probezeit und ohne Aufnahmebeitrag zum Mitglied ernannt werden. Mitglieder und Ehrenmitglieder erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis.


§ 5

Beiträge und Entgelte

Zur Deckung von Aufwand und Kosten erhebt der Club von den Mitgliedern

  1. einen einmaligen Aufnahmebeitrag,
  2. einen jährlich wiederkehrend zu zahlenden Mitgliedsbeitrag, oder
  3. einen jährlich zu zahlenden reduzierten Beitrag für Familienmitglieder und als Jugendliche geführte Mitglieder.
  4. ein jährlich zu zahlendes Entgelt, wenn ein Bootsliegeplatz bereitgestellt wird (Liegeplatzentgelt).

Jugendliche Mitglieder und Familienmitglieder sind vom Aufnahmebeitrag, Ehrenmitglieder auch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für das jeweils folgende Jahr bestimmt. Die Höhe des Liegeplatzentgelts setzt der Vorstand fest. Für besondere Veranstaltungen des Clubs kann ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden, soweit dies zur Deckung der Kosten erforderlich ist; den Beitrag setzt der Vorstand fest.



Beiträge und Liegeplatzentgelte sind bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen; der Aufnahmebeitrag ist zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme fällig.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle wie immer gearteten Ansprüche gegen den Club mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückgabe der Sachen, die dem Club leihweise überlassen worden sind. Eine Erstattung geleisteter Beiträge und Entgelte (§ 5) ist ausgeschlossen.

Die Austrittserklärung ist zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Club gröblich verletzt, insbesondere wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt oder sich sonst der Mitgliedschaft im Club unwürdig erweist.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Ein Mitglied, das den Beitrag für das vorhergehende Jahr nicht gezahlt hat, wird durch den Vorstand ausgeschlossen, sofern für die Säumnisse nicht gewichtige Gründe vorlagen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle volljährigen Einzelmitglieder können einen Schlüssel zur vereinseigenen Steganlage und zum Bootshaus erhalten.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und das Clubabzeichen zu tragen.

Den Mitgliedern steht die Nutzung clubeigener Sportgeräte offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Sinne der satzungsmäßigen Ziele am Clubleben zu beteiligen und durch ihr Verhalten ein kameradschaftlich-harmonisches Klima in der Clubgemeinschaft zu gewährleisten. Bei offiziellen Clubveranstaltungen und bei der Vertretung des Clubs tragen die Mitglieder den Clubanzug (dunkler Blazer und helle Hose) sowie die Clubnadel.

Die Mitglieder haben bei der Ausübung des Wassersports neben den gesetzlichen Vorschriften die Regeln zur Schonung der Umwelt, insbesondere die "10 goldenen Regeln" des Wassersports, die Grundsätze guter Seemannschaft und die Yachtgebräuche des DMYV zu beachten.

§ 8

Organe

Organe des Clubs sind

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand.


§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ihr obliegt die Satzungshoheit, die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen sowie die Beratung und Entscheidung in allen bedeutsamen den Club betreffenden Fragen, insbesondere auch die Festlegung der Beiträge, soweit die Satzung nicht den Vorstand allein zur Entscheidung ermächtigt. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der/die Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und etwa erforderlicher Beratungsvorlagen ein. Einladung nebst Unterlagen müssen den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin zugehen.

Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung im Jahr muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1.        Regularien
a. Festlegung Protokollführung
b. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
c. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten
d. Genehmigung der Tagesordnung
e. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

2.        Berichte der Vorstandsmitglieder und Aussprache

3.        Bericht Schatzmeister/in und Aussprache

4.        Bericht der Rechnungsprüfer/innen

5.        Entlastung des Vorstandes

6.        Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre), ggf. Ersatzwahlen

7.        Wahl der Rechnungsprüfer/innen (alle zwei Jahre zwischen den Wahlen zum Vorstand)

8.        Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr

9.        Anträge

10.     Verschiedenes

Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder.

Stimmberechtigte Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung über Satzungsänderungen und über nicht fristgerecht eingebrachte Anträge (sog. Dringlichkeitsanträge) bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen, im Übrigen genügt die einfache Mehrheit.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn der Vorstand es aus besonderem Anlass beschließt, wobei jeweils die Gründe anzugeben sind.

Abstimmung und Wahlen sind grundsätzlich öffentlich wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder Wahl auf Antrag beschließt.
Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Leiter/von der Leiterin der Versammlung und Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens bis zur Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 10

Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Geschäftsführer/in
  • Schatzmeister/in
  • Schriftführer/in
  • Stegwart/in
  • Jugendwart/in

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur jeweiligen Neuwahl des Amtes.

Der Vorstand trifft die Entscheidungen, die der laufende Geschäftsbetrieb des Club erfordert und die nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann notwendige Ausgaben bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens beschließen.
Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand einen Ausschuss berufen.

Der/die erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.


§ 11

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Rechungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind volljährige Personen, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Prüfung der Kassen- und Buchführung ist zur ersten Mitgliederversammlung eines Jahres vorzunehmen und schriftlich vorzulegen. Die Prüfung umfasst die ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben.

§ 12

Yachtregister

Der Club führt ein Register über die clubeigenen und die im Eigentum der Mitglieder stehenden Boote, die sportlichen Zwecken dienen. Die Eintragung nicht clubeigener Boote setzt voraus, dass

  1. das Boot entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien des DMYV für die Ausrüstung und Sicherheit von Sportbooten ausgerüstet ist und entsprechend gehalten und geführt wird und das Boot haftpflichtversichert ist
  2. der Eigner/die Eignerin den für den Fahrtenbereich erforderlichen gültigen Führerschein besitzt oder sicherstellt, dass das Boot nur von einem Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises geführt wird und
  3. dass der Eigner/die Eignerin seine/ihre ihm/ihr dem Club gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

Über die Eintragung eines Bootes in das Yachtregister stellt der Vorstand ein Flaggenzertifikat nach den Richtlinien des DMYV aus. Die mit einem gültigen Zertifikat ausgestatteten Boote führen die DMYV-Flagge und den Clubstander. Das Zertifikat wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung entfallen sind oder sonst ein wichtiger Grund die Entziehung gebietet. Die Entscheidung des Vorstands über die Entziehung bedarf der Begründung. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung ist nicht zulässig.


§ 13

Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit dem Beschluss zur Auflösung werden zwei Liquidatoren benannt.

Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Clubs keine Beiträge oder sonstige dem Club zugewendete Leistungen zurück. Wer dem Club Sachen leihweise zur Verfügung gestellt hat, kann diese zurückfordern.

Das Restvermögen des Clubs ist der Stadt Bornheim zu übertragen mit der Auflage, es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 14

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. Januar 2012 und eingetragen am 15.11.2012 beim Amtsgericht Bonn.

 

Joomla templates by a4joomla